Die Beklagte bezeichnet die Regelung des ersten und zweiten Satzes des zweiten Absatzes als "erste Eskalationsstufe". Obwohl der Absatz mit der Formulierung "Die Parteien verpflichten sich, […]" beginnt, was auf einen obligatorischen Charakter hindeutet, beinhaltet der erste Teil lediglich die Erklärung, sich um die bilaterale Bereinigung allfälliger Differenzen zu bemühen, ohne hierfür ein konkretes Prozedere oder den Umfang der Einigungsbemühungen festzulegen. Aufgrund fehlender Angaben zum Ablauf und zum Abschluss der "ersten Eskalationsstufe" ist diese als reine Absichtserklärung zu qualifizieren, welche von freiwilligem Charakter ist.