Dasselbe hat umso mehr für private Streitbeilegungsabreden zu gelten, welche keinen Einbezug einer vermittelnden neutralen Drittperson vorsehen. Signalisiert eine Partei, mitunter durch die Einreichung einer Klage, dass kein ernsthafter Verhandlungswille mehr bestehe, dürfte die Vollstreckung der Vereinbarung kaum opportun sein, wäre sie doch nur noch formal erfüllbar.13