214 Abs. 3 ZPO).11 Bei Streitigkeiten in der Zuständigkeit des Handelsgerichts ist sodann auch zu berücksichtigen, dass die Durchführung einer formalisierten Verhandlungsrunde in Form eines Schlichtungsverfahrens (Art. 197 ff. ZPO) oder einer Mediation anstelle des Schlichtungsverfahrens (Art. 213 ZPO) entfällt (Art. 198 lit. f ZPO). Prozessuale Beachtung kann eine entsprechende Klausel aber etwa dadurch finden, dass das Verfahren auf Antrag sistiert wird (vgl. Art. 214 Abs. 3 ZPO).12