entsprechende Abreden, anders als bei Schiedsvereinbarungen (Art. 61 ZPO) nicht vor, dass das angerufene Gericht bei Missachtung seine Zuständigkeit ablehnen muss.9 Andererseits basieren die Vorschriften über die Mediation auf dem Prinzip der Freiwilligkeit,10 mit der Folge, dass jede Partei jederzeit einseitig auf deren Fortsetzung verzichten kann (vgl. Art. 214 Abs. 3