Dabei kann die vertragswidrige Klageerhebung nur negative Rechtsfolgen nach sich ziehen, wenn die Einhaltung des Streitbeilegungsmechanismus als Pflicht und nicht etwa als blosse Absichtserklärung vorgesehen ist. Der verpflichtende Charakter des Streitbeilegungsmechanismus muss dabei eindeutig aus der Abrede hervorgehen. Eine gewisse Regelungsdichte ist Indiz für den obligatorischen Charakter eines vorprozessualen Streitbeilegungsversuchs.7