Ruft eine Partei in Verletzung des vereinbarten (obligatorischen) Streitbeilegungsmechanismus vorzeitig das Gericht an, stellt sich die Frage, ob dies nebst materiellen Sanktionen – zu denken ist etwa an die Leistung einer Konventionalstrafe3 oder von Schadenersatz4 – auch (kumulativ5) zu verfahrensrechtlichen Sanktionen führt, indem auf eine entsprechende Klage nicht einzutreten oder diese (im speziellen Fall) abzuweisen ist.6