Unabhängig davon aber, ob es sich bei der Klausel in Ziff. 13.8 des Vertrages um eine fakultative oder obligatorische Streitbeilegungsabrede handle, sei der Mechanismus von der Klägerin eingehalten worden und die Beklagte sei mit dem Vorgehen stets einverstanden gewesen (Stellungnahme vom 15. November 2022 Rz. 12).