Zumindest bei dem als erste Eskalationsstufe bezeichneten Teil der Klausel handle es sich nicht um eine obligatorische, sondern um eine fakultative Streitbeilegungsabrede, aus deren Nichteinhaltung keine negativen Folgen erwachsen könnten. Gleichwohl habe sich die Klägerin stets für eine einvernehmliche Regelung eingesetzt und eine solche angestrebt (Stellungnahme vom 15. November 2022 Rz. 11). Unabhängig davon aber, ob es sich bei der Klausel in Ziff.