13.8. des Vertrages vom 4. Februar 2021 die Einberufung eines Gremiums verlangt. Aufgrund der Verhältnisse der beiden Gesellschaften habe die Klägerin vorgeschlagen, dass das Gremium seitens der Klägerin aus dem Geschäftsführer der Klägerin, D._____, und auf Seiten der Beklagten aus deren Geschäftsführer E._____ bestehen sollte, jeweils in Begleitung des Rechtsvertreters, sofern vorhanden. Die Klägerin habe die Beklagte in ihrem Rücktrittsschreiben vom 11. Januar 2022 aufgefordert, ihr Terminvorschläge für zwei Termine in den folgenden 30 Tagen mitzuteilen (Klage Rz. 76; Stellungnahme vom 15. November 2022 Rz. 15).