Ziff. 13.8 des Vertrages sei nicht eine salopp formulierte oder vage Bestimmung. Vielmehr handle es sich um eine von der Klägerin erstellte, detaillierte Streitbeilegungsklausel, welche als klare Prozessvoraussetzung zwei Eskalationsstufen vorsehe. Selbst die Zusammensetzung des Gremiums sei penibel bestimmt worden (Stellungnahme vom 18. Oktober 2022 Rz. 19). - 10 - Die Klägerin habe trotz (vorübergehendem) Klageverzicht widerrechtlich eine Klage eingeleitet. Sie habe die Eskalationsstufen, welche sie selbst verfasst habe, nicht eingehalten und damit den Vertrag verletzt, den sie für gültig erachte (Stellungnahme vom 18. Oktober 2022 Rz. 27).