Eine Prozessabrede sei gemäss Lehre und Rechtsprechung möglich und zulässig. Die Parteien könnten insbesondere auch Hinderungsgründe für eine Klageanhebung, wie etwa eine Streitbeilegungsabrede, treffen. Das vorprozessuale Durchlaufen der Eskalationsstufen einer obligatorischen Streitbeilegungsabrede sei vom Gericht als Prozessvoraussetzung zu behandeln (Stellungnahme vom 18. Oktober 2022 Rz. 19 und 25 ff.).