Stellungnahme vom 18. Oktober 2022 Rz. 10 ff.). Die Beklagte bestehe deshalb darauf, dass diese Eskalationsstufen ordentlich durchlaufen würden, sofern die Klägerin den Vertrag für gültig erachte. Vorher seien die Voraussetzungen für eine Prozessanhebung vor dem Handelsgericht nicht erfüllt (Antwort Rz. 6). Es könne keine Rede davon sein, dass sich ein Gremium zwei Mal je am Sitz einer Partei physisch für eine gütliche Einigung eingesetzt habe (Stellungnahme vom 18. Oktober 2022 Rz. 24).