2. Streitbeilegungsabrede 2.1. Parteibehauptungen 2.1.1. Beklagte Die Beklagte bestreitet die Zuständigkeit des Handelsgerichts. Die Parteien hätten in Ziff. 13.8 des Vertrags eine Eskalationsordnung vorgesehen, welche für die Klägerin verbindlich sei. Entgegen dieser Vereinbarung habe weder ein Einigungsversuch stattgefunden, noch habe sich ein Gremium innerhalb eines Kalendermonats seit dem Antrag einer Partei an mindestens zwei physischen Terminen für eine gütliche Einigung eingesetzt (Klageantwort Rz. 103; Stellungnahme vom 18. Oktober 2022 Rz. 10 ff.).