Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag enthält in Ziff. 13.8 eine Gerichtsstandsvereinbarung i.S.v. Art. 17 ZPO (KB 2). Diese sieht vor, dass für Streitigkeiten in Zusammenhang mit dem Vertrag der Richter am Sitz der beklagten Partei anzurufen ist. Da die Beklagte ihren Sitz in S._____ hat, ist die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte gegeben. Nichts anderes ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung, wonach für Klagen aus Vertrag das Gericht am Sitz der beklagten Partei oder an dem -9- Ort zuständig ist, an dem die charakteristische Leistung zu erbringen ist (Art. 31 ZPO).