19. Am 20. März 2024 fand eine Instruktionsverhandlung mit Vermittlungsgespräch statt. Anlässlich der Instruktionsverhandlung konnte zwischen den Parteien kein Vergleich geschlossen werden. Die Parteien verzichteten auf die Durchführung einer Hauptverhandlung und beantragten die Einreichung schriftlicher Schlussvorträge. 19.1. Mit Verfügung vom 2. April 2024 wurde eine Beweisverfügung erlassen und es wurde den Parteien Frist bis zum 17. Mai 2024 angesetzt, um dem Handelsgericht ihre schriftlichen Schlussvorträge einzureichen. 19.2. Mit Eingaben vom 15. Mai 2024 (Klägerin) bzw. 17. Mai 2024 (Beklagte) reichten die Parteien ihre schriftlichen Schlussvorträge ein.