17.3. Mit Verfügung vom 20. Februar 2023 wurde der Schriftenwechsel fortgesetzt und der Klägerin Frist zur Replik angesetzt. 18. In der Replik vom 25. April 2023 und der Duplik vom 16. Juni 2023 sowie den weiteren Schriftsätzen hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Auch hielten sie im Wesentlichen an ihren Behauptungen fest und führten diese weiter aus. -8-