17.2. Mit Eingabe vom 14. Februar 2023 bekundete die Klägerin ihr Interesse an der Durchführung einer Instruktions- und Vermittlungsverhandlung. Die Beklagte hingegen liess mit Eingabe vom 17. Februar 2023 mitteilen, dass sie zwar zu einer solchen Verhandlung bereit sei, aber keine Rechtsgrundlage und daher auch keinen Raum für Rechtsansprüche und Zahlungen zugunsten der Klägerin sehe.