Die Klägerin habe in erpresserischer Weise argumentiert, die Bezahlung der ausstehenden Change-Vergütung zurückzubehalten, sollte die Beklagte nicht unterzeichnen. Die Beklagte habe der Klägerin geglaubt, dass der Vertrag nur dazu da sei, Investoren für das Projekt zu gewinnen. In Kenntnis der wirklichen Verhältnisse wäre die Beklagte den Vertrag niemals eingegangen. Schliesslich bestritt die Beklagte auch die Gültigkeit der Konventionalstrafe und die Zuständigkeit des angerufenen Handelsgerichts.