Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Plattform sei bereits im August 2019 fertiggestellt und der Klägerin zur Verfügung gestellt worden. Die Klägerin habe daher kein Rücktrittsrecht. Die von der Klägerin gerügten Mängel seien von der Klägerin zu verantworten, welche über ein Jahr lang kein Update vorgenommen und zudem im Oktober 2021 eine alte Version der Plattform getestet habe. Ohnehin sei der Vertrag vom 4. Februar 2021 lediglich pro forma abgeschlossen worden und für die Beklagte unverbindlich. Die Klägerin habe in erpresserischer Weise argumentiert, die Bezahlung der ausstehenden Change-Vergütung zurückzubehalten, sollte die Beklagte nicht unterzeichnen.