Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, sie habe die Beklagte mit der Entwicklung der Internetplattform C._____ beauftragt (Klage Rz. 9). Gemäss dem rückwirkend per 11. Mai 2018 abgeschlossenen Vertrag hätte die Beklagte die Internetplattform bis Ende Februar 2021 fertigstellen müssen. Diesen Ablieferungstermin habe sie jedoch nicht eingehalten und die Internetplattform trotz zweimaligen Ansetzens einer Nachfrist bis heute nicht abgeliefert (Klage Rz. 10 ff.). Am 11. Januar 2022 habe die Klägerin daher den Rücktritt vom Vertrag erklärt (Klage Rz. 13). Den bisher vergüteten Betrag von Fr. 93'524.10 (zzgl. Zins) fordere sie zurück.