13. Die Klägerin vergütete der Beklagten unter dem Vertrag bis zum 25. Oktober 2019 insgesamt Fr. 89'970.00. Am 29. Juli 2020 bezahlte sie weitere Fr. 323.10 (inkl. MwSt.) für ein Logo-Re-Design (Klage Rz. 27; KB 9 – 18). Des Weiteren entrichtete die Klägerin an den im Rahmen der Change-Ver- einbarung vereinbarten Werkpreis von Fr. 6'462.00 einen Teilbetrag von Fr. 3'231.00 (inkl. MwSt.) (Klage Rz. 30; KB 22). Gesamthaft hat die Klägerin der Beklagten damit Fr. 93'524.10 bezahlt. 14. Mit Klage vom 3. August 2022 (Postaufgabe: gleichentags) stellte die Klägerin die folgenden Rechtsbegehren: " 1. -6-