11.4. In der Folge hat die Klägerin die Plattform(en) einer Abnahmeprüfung unterzogen. Dabei hat sie diverse Mängel festgestellt (Klage Rz. 57 ff.), welche nach klägerischer Ansicht wesentlich seien. Zudem seien die im Rahmen der Zwischenabnahme von November 2020 mitgeteilten Mängel nicht behoben und die technische Dokumentation nicht geliefert worden. Die Beklagte habe weder die Internetplattform fertiggestellt noch sämtliche Funktionen und Leistungen vorgängig erfolgreich getestet (Klage Rz. 65).