11.3. Mit Nachricht vom 4. September 2021 teilte die Beklagte der Klägerin mit, es sei alles und noch mehr als vereinbart erledigt (KB 34). Diese Aussage wiederholte sie in der E-Mail vom 3. Oktober 2021. Die Klägerin führt an, dass sie dies als sinngemässe Anzeige der Abnahmebereitschaft verstanden habe (Klage Rz. 54).