10. Gemäss der Klägerin habe die Beklagte den Ablieferungstermin vom 28. Februar 2021 nicht eingehalten und sich seither in Verzug befunden (Klage Rz. 40). Die Beklagte bestreitet, die Endversion der Plattform nicht abgeliefert zu haben. 11. 11.1. Zwischen März 2021 und Juni 2021 erkundigte sich die Klägerin bei der Beklagten mehrmals nach dem Stand der Entwicklung und bat um Ablieferung der Plattform (KB 32). 11.2. Mit Schreiben vom 31. August 2021 setzte die Klägerin der Beklagten zur vertragsgemässen Fertigstellung der Internetplattform eine Nachfrist bis 30. September 2021 (Klage Rz. 43; KB 33). -5-