13.1 Geheimhaltung […] Ohne schriftliche Einwilligung des Bestellers darf der Lieferant mit der Tatsache, dass eine Zusammenarbeit mit dem Besteller besteht oder bestand, nicht werben und den Besteller auch nicht als Referenz angeben. […] Verletzt eine der Parteien die vorstehenden Geheimhaltungspflichten, so schuldet sie der anderen eine Konventionalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschulden trifft. Diese Konventionalstrafe beträgt je Verletzungsfall CHF 100'000.00 (exkl. MWST). Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Einhaltung der Geheimhaltungspflichten."