9. 9.1. Am 4. Februar 2021 schlossen die Parteien über ihre Zusammenarbeit rückwirkend per 11. Mai 2018 einen schriftlichen Vertrag (KB 2). Darin wurde unter anderem vereinbart, dass die Beklagte der Klägerin nebst der Entwicklung der Plattform auch die Erstellung der dazugehörigen Dokumentation schulde (KB 2 Ziff. 2.1 und 3.3).