4. Im Mai 2018 beauftragte die Klägerin die Beklagte mit der Entwicklung der Internetplattform C._____ jeweils mit einer Applikation für Kunden, Anbieter und Administratoren inkl. der dazugehörigen Apps für den Google Play Store und den Apple Store (Klage Rz. 9 und 17; Antwort Rz. 36). Auf dieser Plattform sollten Kunden Beauty-Dienstleistungen wie Coiffeur-, Kosmetik- oder ähnliche Termine buchen können, wobei die jeweiligen Dienstleister ihre Services an einem vom Kunden gewünschten Ort erbringen würden (Klage Rz. 18; Antwort Rz. 55).