2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 116530 des Betreibungsamts D. (Zahlungsbefehl vom 2. Juni 2022) wird im Umfang von  Fr. 418.35 zzgl. 5 % Zins p.a. seit dem 23. Dezember 2021  Fr. 6'132.25 zzgl. 5 % Zins p.a. seit dem 23. Dezember 2021  Fr. 54'430.75 zzgl. 5 % Zins p.a. seit dem 28. Januar 2022 beseitigt. 3. 3.1. Die Gerichtskosten von Fr. 5'038.70 werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. Die Beklagte hat der Klägerin den Betrag von Fr. 5'038.70 direkt zu ersetzen. 3.2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. - 12 -