Auf die Einforderung der Differenz von Fr. 7.25 wird verzichtet. Die Beklagte hat der Klägerin den geleisteten Kostenvorschuss zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 7.2. Parteientschädigung Da die Klägerin keinen Antrag stellte, ihr sei eine Parteientschädigung zuzusprechen, ist ihr eine solche auch nicht zu gewähren.19 Zudem liess sie sich nicht anwaltlich vertreten und legt auch nicht dar, besondere Umtriebe i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO gehabt zu haben.