7.1. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen vorliegend allein aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Grundansatz für die Entscheidgebühr beträgt bei einem Streitwert von Fr. 61'084.65 gemäss § 7 Abs. 1 Zeile 5 VKD gerundet Fr. 5'045.95. Sie werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'038.70 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Auf die Einforderung der Differenz von Fr. 7.25 wird verzichtet.