zu beseitigen. 7. Kosten Abschliessend sind die Prozesskosten entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen. Sie bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Da die Klage betreffend den geltend gemachten Anspruch nur im Umfang von Fr. 103.30 abgewiesen wird, rechtfertigt es sich, praxisgemäss die Gerichtskosten der Beklagten vollständig aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 f. ZPO).18