Im Übrigen hält die Beklagte dem klägerischen Kaufpreisanspruch jene Kosten entgegen, die ihr aufgrund des Ersatzes der angeblich mangelhaften Pflanzen und der Aufwendungen, die neuen Pflanzen abzuholen und einzupflanzen entstanden sein sollen. Sie führt aber mit keinem Wort aus, wie hoch dieser finanzielle Schaden sein soll, sodass auch in Bezug auf einen allfälligen Schadenersatzanspruch kein schlüssiger Tatsachenvortrag vorliegt. Dasselbe gilt für den ansatzweise geltend gemachten Rufschaden der Beklagten.