5.3. Würdigung Die Beklagte behauptet weder gegenüber der Klägerin eine substantiierte Mängelrüge abgegeben zu haben noch deren Rechtzeitigkeit. Ihr Tatsachenvortrag ist daher nicht schlüssig. Der Beklagten stehen gestützt darauf keine kaufrechtlichen Mängelrechte zu, die dem klägerischen Kaufpreisanspruch entgegenstehen würden. Vor diesem Hintergrund kann offengelassen werden, ob ein Teil der klägerischen Lieferungen tatsächlich mangelhaft war.