Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängeln der Sache vor, so hat der Käufer die Wahl, mit der Wandelungsklage den Kauf rückgängig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes der Sache zu fordern (Art. 205 Abs. 1 OR). Alternativ kann der Käufer auch Schadenersatz nach Art. 97 ff. OR fordern.17