Mängel sind nach deren Entdeckung sofort, d.h. rechtsprechungsgemäss innert weniger Tage, zu rügen.14 Als Zeitpunkt der Entdeckung gilt die zweifelsfreie Feststellung und damit die sichere Erkenntnis.15 Erfolgt die Rüge nicht rechtzeitig sowie ausreichend substantiiert, so gilt die Kaufsache grundsätzlich als genehmigt (Art. 201 Abs. 2 OR).16