Er muss dafür dem Verkäufer den Mangel substantiiert anzeigen, so dass dieser in die Lage versetzt wird, Art, Inhalt und Umfang des Mangels zu erkennen.11 Dabei muss zum Ausdruck kommen, inwieweit die Sache den vertraglich zugesicherten oder vorausgesetzten Eigenschaften nicht entspricht und dass der Käufer den Verkäufer dafür haftbar machen will.12 Eine allgemeine Unzufriedenheitsäusserung genügt nicht.13 Mängel sind nach deren Entdeckung sofort, d.h. rechtsprechungsgemäss innert weniger Tage, zu rügen.14