Zur Feststellung eines allfälligen Mangels trifft den Käufer gemäss Art. 201 Abs. 1 OR die Obliegenheit, die Kaufsache sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist zu prüfen. Offenbart sich dabei ein Mangel oder zeigt sich ein solcher später, muss der Käufer eine form- und fristgerechte Mängelrüge erheben.10 Er muss dafür dem Verkäufer den Mangel substantiiert anzeigen, so dass dieser in die Lage versetzt wird, Art, Inhalt und Umfang des Mangels zu erkennen.11