197 Abs. 1 OR). Sowohl das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft als auch Fehler im Sinne von körperlichen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Mängeln werden dabei unter dem Oberbegriff des Sachmangels zusammengefasst.8 Ein Sachmangel besteht demnach in der ungünstigen Abweichung der Ist-Beschaffenheit der Kaufsache von deren Soll-Beschaffenheit, indem diese nicht alle Eigenschaften besitzt, welche vom Verkäufer zugesichert wurden oder die der Käufer nach Treu und Glauben voraussetzen durfte.9