Dabei sei sie auf taube Ohren gestossen. Die Beklagte sei nicht bereit, die finanziellen Mehrkosten zu tragen. Auch hätten die Mängel dem Ansehen bei ihren Kunden geschadet. 7 BSK SchKG I-EMMEL, 3. Aufl. 2021, Art. 68 N. 16 i.f. m.w.N. -8-