Die Klägerin behauptet nicht, wann diese Rechnungen der Beklagten zugingen. Der 20. November 2021 war ein Samstag. Es ist davon auszugehen, dass die beiden entsprechenden Rechnungen der Beklagten somit frühestens am Montag, 22. November 2021 zugingen, womit die 30-tägige Zahlungsfrist am 23. November 2021 zu laufen begann und am 22. Dezember 2021 endete. Seit dem 23. Dezember 2021 befindet sich die Beklagte mit der Bezahlung der beiden Beträge von Fr. 418.35 und Fr. 6'132.25 in Verzug.