3. Verzugszins 3.1. Parteibehauptungen Die Klägerin führt aus, sie habe die Beklagte mehrfach gemahnt. Dennoch habe die Beklagte nicht bezahlt. 3.2. Rechtliches Ein Schuldner hat Verzugszins von 5 % zu leisten, wenn er sich mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug befindet (Art. 104 Abs. 1 OR). Schuldnerverzug setzt die Fälligkeit der Forderung voraus (Art. 102 Abs. 1 OR). Fällig ist eine Forderung dann, wenn deren Gläubiger die Leistung fordern