2.3. Würdigung Die Klägerin verkaufte der Beklagten diverse Pflanzen und Pflanzsubstrate. Ihren Verkäuferpflichten (Übergabe des Kaufgegenstands und Verschaffung des Eigentums daran) ist die Klägerin unbestrittenermassen nachgekommen. Demnach schuldet die Beklagte der Klägerin grundsätzlich die eingeklagten Kaufpreisforderungen in der Höhe von total Fr. 60'981.35 (Fr. 418.35 + Fr. 6'132.25 + Fr. 54'430.75).