Die Beklagte bestreitet nicht, die entsprechenden Pflanzen und Pflanzsubstrate bestellt und geliefert bekommen zu haben. Sie stellt auch nicht in Abrede, dass sie die entsprechenden Rechnungen (KB 2–4) und Mahnungen (KB 5–6) erhalten hat. 2.2. Rechtliches Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen (Art. 184 Abs. 1 und 2 OR).