umstrittenen Rechnungsbeträge bezieht, besteht ein sachlicher Zusammenhang. Werden die Fr. 103.30 zum bisherigen Streitwert hinzugerechnet,3 um die Verfahrensart zu bestimmen, so bleibt es vorliegend bei der Anwendung der ordentlichen Verfahrensart. Die Klageänderung ist nach Art. 227 Abs. 1 ZPO demnach zulässig.