1.4. Klageänderung In ihrer Replik vom 22. Juli 2022 fordert die Klägerin neu, die Beklagte sei auch zur Bezahlung der Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 103.30 zu verpflichten. Da sich die Klägerin damit auf die Betreibung der vorliegend 1 SCHNEUWLY, Die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte nach Art. 6 Abs. 2 ZPO, 2021, N. 371 ff. 2 BGE 142 III 788 E. 4.2.3. -5-