1.3. Objektive Klagehäufung Vorliegend sind keine Hinweise vorhanden, wonach die objektive Klagehäufung der Klägerin unzulässig sein sollte, zumal die Streitwerte der objektiv gehäuften Ansprüche zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts und der anwendbaren Verfahrensart zu addieren sind.2