1.2. Sachliche Zuständigkeit Die Klage vom 22. Juli 2022 ist nach Treu und Glauben ausgelegt (vgl. Art. 52 ZPO) als Anerkennungsklage i.S.v. Art. 79 SchKG zu verstehen. Für eine Anerkennungsklage ist das Handelsgericht sachlich zuständig, wenn die Voraussetzungen von Art. 6 ZPO erfüllt sind.1 Dies ist der Fall, da die vorliegende Streitigkeit die geschäftliche Tätigkeit beider Parteien betrifft, der Streitwert über Fr. 30'000.00 liegt und beide Parteien im Handelsregister eingetragen sind (Art. 6 Abs. 2 ZPO).