eine Hauptverhandlung verzichten oder ihre Schlussvorträge schriftlich einreichen wollen. Stillschweigen innert Frist galt sowohl als Verzicht auf Durchführung einer Hauptverhandlung als auch auf die Einreichung schriftlicher Schlussvorträge. 9.2. Innert Frist beantragte keine der Parteien die Durchführung der Hauptverhandlung. Das Handelsgericht zieht in Erwägung: