3.3. Da die Beklagte trotz Mahnungen (KB 5 und 6) die offenen Rechnungen nicht bezahlte, liess die Klägerin die Beklagte betreiben. Das Betreibungsamt D. stellte der Beklagten den Zahlungsbefehl am 7. Juni 2022 zu. Die Beklagte erhob dagegen am 8. Juni 2022 Rechtsvorschlag (KB 1). 4. Mit Klage vom 22. Juli 2022 stellte die Klägerin sinngemäss das Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 60'981.35 zu bezahlen und es sei der von der Beklagten erhobene Rechtsvorschlag zu beseitigen.