Handelsgericht 2. Kammer HOR.2022.30 / as / mv Urteil vom 31. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter Vetter, Vizepräsident Ersatzrichter Meichssner Handelsrichter Bäumlin Handelsrichter Friedli Handelsrichter Wieland Gerichtsschreiber Schneuwly Gerichtsschreiberin-Stv. Züst Klägerin A._____, Beklagte B._____, Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Forderung / Beseitigung Rechtsvor- schlag -2- Das Handelsgericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in A. (AG). Sie bezweckt im Wesentlichen […]. 2. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in R. (AG). Sie bezweckt hauptsächlich […]. 3. 3.1. Seit Anfang 2019 kaufte die Beklagte bei der Klägerin verschiedene Pflan- zen und Pflanzsubstrate. 3.2. Die folgenden drei Rechnungen aus dem Jahr 2021 hat die Beklagte nicht mehr bezahlt (Klagebeilage [KB] 2–4):  Rechnung 21.27558 vom 20.11.2021 (KB 2) Fr. 418.35  Rechnung 21.27559 vom 20.11.2021 (KB 3) Fr. 6'132.25  Rechnung 21.28762 vom 27.12.2021 (KB 4) Fr. 54'430.75 3.3. Da die Beklagte trotz Mahnungen (KB 5 und 6) die offenen Rechnungen nicht bezahlte, liess die Klägerin die Beklagte betreiben. Das Betreibungs- amt D. stellte der Beklagten den Zahlungsbefehl am 7. Juni 2022 zu. Die Beklagte erhob dagegen am 8. Juni 2022 Rechtsvorschlag (KB 1). 4. Mit Klage vom 22. Juli 2022 stellte die Klägerin sinngemäss das Rechtsbe- gehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 60'981.35 zu bezahlen und es sei der von der Beklagten erhobene Rechtsvorschlag zu beseitigen. Zur Begründung führte die Klägerin aus, die Beklagte schulde ihr aus drei Rechnungen im Jahr 2021 total Fr. 60'981.35. Dabei handle es sich gross- mehrheitlich um Lieferungen von Pflanzen und Pflanzsubstrate. Trotz meh- reren Mahnungen und Telefongesprächen sei das Geld nicht gekommen. Gegen die Betreibung sei Rechtsvorschlag erhoben worden. -3- 5. Mit Klageantwort vom 1. September 2022 stellte die Beklagte sinngemäss das Rechtsbegehren, die Klage sei abzuweisen. Zur Begründung führte die Beklagte hauptsächlich aus, sie arbeite seit mehreren Jahren erfolgreich mit der Klägerin zusammen. In letzter Zeit habe die Beklagte jedoch immer mehr Qualitätsmängel bei den gelieferten Produkten festgestellt. Da die Klägerin auf entsprechende Rüge hin nicht reagiert habe, habe die Beklagte beschlossen, ihre Zahlungen einzustellen, bis eine vernünftige Lösung für alle beteiligten Parteien gefunden worden sei. 6. Der Instruktionsverhandlung vom 15. September 2022 blieb die Beklagte unentschuldigt fern. 7. Mit Replik vom 22. Juli 2022 [recte: 21. September 2022] stellte die Kläge- rin sinngemäss folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin folgende Beträge zu bezahlen:  Rechnung 21.27558 vom 20.11.2021 über Fr. 418.35 zzgl. 5 % Zins seit 19.12.2021,  Rechnung 21.27559 vom 20.11.2021 über Fr. 6'132.25 zzgl. 5 % Zins seit 19.12.2021,  Rechnung 21.28762 vom 27.12.2021 über Fr. 54'430.75 zzgl. 5 % Zins seit 26.01.2022,  Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls über Fr. 103.30. 2. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 116530 des Betrei- bungsamts D. (Zahlungsbefehl vom 2. Juni 2022) zu beseitigen. 3. Alles unter Kostenfolgen zu Lasten der Beklagten. 8. Mit Duplik vom 6. Oktober 2022 hielt die Beklagte an ihrem sinngemässen Antrag, die Klage abzuweisen, fest. 9. 9.1. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2022 wurde die Streitsache ans Handels- gericht überwiesen. Den Parteien wurde zudem Frist bis zum 24. Oktober 2022 angesetzt, um dem Handelsgericht schriftlich mitzuteilen, ob sie auf -4- eine Hauptverhandlung verzichten oder ihre Schlussvorträge schriftlich ein- reichen wollen. Stillschweigen innert Frist galt sowohl als Verzicht auf Durchführung einer Hauptverhandlung als auch auf die Einreichung schrift- licher Schlussvorträge. 9.2. Innert Frist beantragte keine der Parteien die Durchführung der Hauptver- handlung. Das Handelsgericht zieht in Erwägung: 1. Prozessvoraussetzungen Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Darunter fallen insbesondere die örtliche und die sachliche Zustän- digkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). 1.1. Örtliche Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte ist gegeben, da sich die Beklagte i.S.v. Art. 18 ZPO auf die vorliegende Streitigkeit einlässt. 1.2. Sachliche Zuständigkeit Die Klage vom 22. Juli 2022 ist nach Treu und Glauben ausgelegt (vgl. Art. 52 ZPO) als Anerkennungsklage i.S.v. Art. 79 SchKG zu verstehen. Für eine Anerkennungsklage ist das Handelsgericht sachlich zuständig, wenn die Voraussetzungen von Art. 6 ZPO erfüllt sind.1 Dies ist der Fall, da die vorliegende Streitigkeit die geschäftliche Tätigkeit beider Parteien be- trifft, der Streitwert über Fr. 30'000.00 liegt und beide Parteien im Handels- register eingetragen sind (Art. 6 Abs. 2 ZPO). 1.3. Objektive Klagehäufung Vorliegend sind keine Hinweise vorhanden, wonach die objektive Klage- häufung der Klägerin unzulässig sein sollte, zumal die Streitwerte der ob- jektiv gehäuften Ansprüche zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts und der anwendbaren Verfahrensart zu addieren sind.2 1.4. Klageänderung In ihrer Replik vom 22. Juli 2022 fordert die Klägerin neu, die Beklagte sei auch zur Bezahlung der Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 103.30 zu verpflichten. Da sich die Klägerin damit auf die Betreibung der vorliegend 1 SCHNEUWLY, Die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte nach Art. 6 Abs. 2 ZPO, 2021, N. 371 ff. 2 BGE 142 III 788 E. 4.2.3. -5- umstrittenen Rechnungsbeträge bezieht, besteht ein sachlicher Zusam- menhang. Werden die Fr. 103.30 zum bisherigen Streitwert hinzugerech- net,3 um die Verfahrensart zu bestimmen, so bleibt es vorliegend bei der Anwendung der ordentlichen Verfahrensart. Die Klageänderung ist nach Art. 227 Abs. 1 ZPO demnach zulässig. 2. Kaufpreis 2.1. Parteibehauptungen Die Klägerin behauptet, sie habe der Beklagten Pflanzen und Pflanzsub- strate geliefert. Folgende Rechnungsbeträge seien noch offen:  Rechnung 21.27558 vom 20.11.2021 (KB 2) Fr. 418.35  Rechnung 21.27559 vom 20.11.2021 (KB 3) Fr. 6'132.25  Rechnung 21.28762 vom 27.12.2021 (KB 4) Fr. 54'430.75 Die Beklagte bestreitet nicht, die entsprechenden Pflanzen und Pflanzsub- strate bestellt und geliefert bekommen zu haben. Sie stellt auch nicht in Abrede, dass sie die entsprechenden Rechnungen (KB 2–4) und Mahnun- gen (KB 5–6) erhalten hat. 2.2. Rechtliches Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaf- fen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen (Art. 184 Abs. 1 und 2 OR). 2.3. Würdigung Die Klägerin verkaufte der Beklagten diverse Pflanzen und Pflanzsubstrate. Ihren Verkäuferpflichten (Übergabe des Kaufgegenstands und Verschaf- fung des Eigentums daran) ist die Klägerin unbestrittenermassen nachge- kommen. Demnach schuldet die Beklagte der Klägerin grundsätzlich die eingeklagten Kaufpreisforderungen in der Höhe von total Fr. 60'981.35 (Fr. 418.35 + Fr. 6'132.25 + Fr. 54'430.75). 3. Verzugszins 3.1. Parteibehauptungen Die Klägerin führt aus, sie habe die Beklagte mehrfach gemahnt. Dennoch habe die Beklagte nicht bezahlt. 3.2. Rechtliches Ein Schuldner hat Verzugszins von 5 % zu leisten, wenn er sich mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug befindet (Art. 104 Abs. 1 OR). Schuld- nerverzug setzt die Fälligkeit der Forderung voraus (Art. 102 Abs. 1 OR). Fällig ist eine Forderung dann, wenn deren Gläubiger die Leistung fordern 3 Vgl. BGE 142 III 788 E. 4.2.3 -6- und einklagen darf.4 Dabei gilt der Grundsatz, dass eine Forderung sofort fällig wird, sofern nichts anderes verabredet wurde oder sich aus der Natur des Rechtsverhältnisses ergibt (Art. 75 OR). Der Schuldner einer fälligen Forderung gerät entweder durch Mahnung (Art. 102 Abs. 1 OR) oder, sofern die Parteien einen bestimmten Verfalltag verabredet haben, schon mit dessen Ablauf (Art. 102 Abs. 2 OR) in Verzug. Praxisgemäss gerät er auch mit Ablauf einer in einer Rechnung gesetzten Zahlungsfrist, wie z.B. «zahlbar 30 Tage netto», ohne weitere Mahnung in Verzug.5 Da durch eine Mahnung die Verfallzeit, d.h. der Zeitpunkt, zu dem die geschuldete Leistung vorgenommen werden muss, fixiert wird, ändern weitere nach dessen Eintritt ausgesprochene Leistungsaufforderungen des Gläubigers mit Fristansetzung am Verzugsbeginn nichts.6 3.3. Würdigung Die Klägerin stellte der Beklagten am 20. November 2021 zwei Rechnun- gen über je Fr. 418.35 und Fr. 6'132.25 sowie am 27. Dezember 2021 eine Rechnung über den Betrag von Fr. 54'430.75 zu (KB 2–4). Alle drei Rech- nungen enthalten den Hinweis "30 Tage netto". Die Klägerin behauptet nicht, wann diese Rechnungen der Beklagten zu- gingen. Der 20. November 2021 war ein Samstag. Es ist davon auszuge- hen, dass die beiden entsprechenden Rechnungen der Beklagten somit frühestens am Montag, 22. November 2021 zugingen, womit die 30-tägige Zahlungsfrist am 23. November 2021 zu laufen begann und am 22. Dezem- ber 2021 endete. Seit dem 23. Dezember 2021 befindet sich die Beklagte mit der Bezahlung der beiden Beträge von Fr. 418.35 und Fr. 6'132.25 in Verzug. Die Rechnung vom 27. Dezember 2021 dürfte der Beklagten am 28. Dezember 2021 zugegangen sein, sodass die 30-tägige Zahlungsfrist am 29. Dezember 2021 zu laufen begann und am 27. Januar 2022 endete. Seit dem 28. Januar 2022 befindet sich die Beklagte mit der Bezahlung des Betrags von Fr. 54'430.75 in Verzug. 4 GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band 1, 11. Aufl. 2020, N. 45; GAUCH/SCHLUEP/ EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band 2, 11. Aufl. 2020, N. 2153 ff. 5 AGVE 2003, S. 38; BSK OR I-W IDMER LÜCHINGER/W IEGAND, 7. Aufl. 2020, Art. 102 N. 9b; BK OR- W EBER/EMMENEGGER, 2. Aufl. 2020, Art. 102 N. 115 m.w.N.; KOLLER, Schweizerisches Obligatio- nenrecht: Allgemeiner Teil, 4. Aufl. 2017, N. 55.32; VETTER/BUFF, Verzugszinsen bei «zahlbar in- nert 30 Tagen», SJZ 2019, S. 150 f. m.w.N. 6 Vgl. KGer GR ZK2 15 50 vom 23. Februar 2017 E. 4b) f.; HGer ZH HG150 210 vom 20. April 2016 E. 2.6 und 3.4; SCHENKER, Die Voraussetzungen und die Folgen des Schuldnerverzugs im schwei- zerischen Obligationenrecht, N. 164; VETTER/BUFF (Fn. 5), S. 152. -7- Somit schuldet die Beklagte der Klägerin wie folgt Verzugszinsen von 5 % p.a.:  auf den Betrag von Fr. 418.35 seit dem 23. Dezember 2021  auf den Betrag von Fr. 6'132.25 seit dem 23. Dezember 2021  auf den Betrag von Fr. 54'430.75 seit dem 28. Januar 2022. 4. Betreibungskosten 4.1. Antrag der Klägerin Die Klägerin beantragt, die Beklagte habe ihr Zahlungsbefehlskosten im Umfang von Fr. 103.30 zu bezahlen. 4.2. Rechtliches Gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG trägt der Schuldner die Betreibungskosten; der Gläubiger hat diese lediglich vorzuschiessen. Der Gläubiger ist berech- tigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Diese Bestimmung ist so zu verstehen, dass diese Kosten im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden und vom Schuldner zusätzlich zu dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezah- len sind. Da die Betreibungskosten dem Gläubiger bei erfolgreicher Betrei- bung von Gesetzes wegen zustehen, bedarf es zur Durchsetzung der Kos- tenersatzpflicht weder eines Urteils noch eines Rechtsöffnungsentscheids.7 4.3. Würdigung Entsprechend steht der Klägerin kein Anspruch auf Ersatz der Betreibungs- kosten zu, den sie mittels Klage durchsetzen könnte. Im Umfang von Fr. 103.30 ist die Klage demnach abzuweisen. 5. Sachgewährleistung 5.1. Parteibehauptungen Die Beklagte behauptet, die Pflanzen hätten in letzter Zeit nicht den ge- wünschten Anforderungen entsprochen, da sie nach kürzester Zeit nach dem Einpflanzen abgestorben seien und hätten ersetzt werden müssen. Beim Projekt S. betreffe dies ca. 70 Eiben und diverse Bodendeckenpflan- zen und Hochstammbäume. Die Beklagte hätte eine Woche Mehrarbeit ge- habt, um die neuen Pflanzen abzuholen und einzupflanzen. Die entspre- chenden Kosten habe die Beklagte selber getragen. Auch beim Projekt T. seien Eiben und Bodendeckenpflanzen nach kurzer Zeit abgestorben und hätten ersetzt werden müssen. Auch hier habe die Beklagte die Kosten für die dreitägigen Zusatzarbeiten selber getragen. Die Beklagte hätte bei der Klägerin entsprechend reklamiert und die entsprechenden Mängel aufge- führt. Dabei sei sie auf taube Ohren gestossen. Die Beklagte sei nicht be- reit, die finanziellen Mehrkosten zu tragen. Auch hätten die Mängel dem Ansehen bei ihren Kunden geschadet. 7 BSK SchKG I-EMMEL, 3. Aufl. 2021, Art. 68 N. 16 i.f. m.w.N. -8- 5.2. Rechtliches Gemäss der kaufrechtlichen Gewährleistungspflicht haftet der Verkäufer dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel hat, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder er- heblich mindern (Art. 197 Abs. 1 OR). Sowohl das Fehlen einer zugesicher- ten Eigenschaft als auch Fehler im Sinne von körperlichen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Mängeln werden dabei unter dem Oberbegriff des Sach- mangels zusammengefasst.8 Ein Sachmangel besteht demnach in der un- günstigen Abweichung der Ist-Beschaffenheit der Kaufsache von deren Soll-Beschaffenheit, indem diese nicht alle Eigenschaften besitzt, welche vom Verkäufer zugesichert wurden oder die der Käufer nach Treu und Glauben voraussetzen durfte.9 Zur Feststellung eines allfälligen Mangels trifft den Käufer gemäss Art. 201 Abs. 1 OR die Obliegenheit, die Kaufsache sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist zu prüfen. Offenbart sich dabei ein Mangel oder zeigt sich ein solcher später, muss der Käufer eine form- und fristgerechte Mängelrüge erheben.10 Er muss dafür dem Verkäufer den Mangel substan- tiiert anzeigen, so dass dieser in die Lage versetzt wird, Art, Inhalt und Um- fang des Mangels zu erkennen.11 Dabei muss zum Ausdruck kommen, in- wieweit die Sache den vertraglich zugesicherten oder vorausgesetzten Ei- genschaften nicht entspricht und dass der Käufer den Verkäufer dafür haft- bar machen will.12 Eine allgemeine Unzufriedenheitsäusserung genügt nicht.13 Mängel sind nach deren Entdeckung sofort, d.h. rechtsprechungs- gemäss innert weniger Tage, zu rügen.14 Als Zeitpunkt der Entdeckung gilt die zweifelsfreie Feststellung und damit die sichere Erkenntnis.15 Erfolgt die Rüge nicht rechtzeitig sowie ausreichend substantiiert, so gilt die Kaufsa- che grundsätzlich als genehmigt (Art. 201 Abs. 2 OR).16 Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängeln der Sache vor, so hat der Käufer die Wahl, mit der Wandelungsklage den Kauf rückgängig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes der Sache zu fordern (Art. 205 Abs. 1 OR). Alternativ kann der Käufer auch Schaden- ersatz nach Art. 97 ff. OR fordern.17 8 BSK OR I-HONSELL, 7. Aufl. 2020, Art. 197 N. 2. 9 BSK OR I-HONSELL (Fn. 8), Art. 197 N. 2; SCHMID/STÖCKLI/KRAUSKOPF, Schweizerisches Obligatio- nenrecht, Besonderer Teil, 2. Aufl. 2016, N. 331. 10 BGE 104 II 357 E. 4a. 11 BGE 22 I 492 E. 2. 12 ZEHNDER, Die Mängelrüge im Kauf-, Werkvertrags- und Mietrecht, SJZ 2000, S. 546. 13 BSK OR I-HONSELL (Fn. 8), Art. 201 N. 10. 14 BGE 98 II 191 E. 4, 76 II 221 E. 3; BSK OR I-Honsell (Fn. 8), Art. 201 N. 11. 15 BGE 117 II 425 E. 2, 107 II 175 E. 1. 16 BGE 133 III 335 E. 2.4.4. 17 Vgl. hierzu BGE 133 III 335 E. 2.4.1. -9- 5.3. Würdigung Die Beklagte behauptet weder gegenüber der Klägerin eine substantiierte Mängelrüge abgegeben zu haben noch deren Rechtzeitigkeit. Ihr Tatsa- chenvortrag ist daher nicht schlüssig. Der Beklagten stehen gestützt darauf keine kaufrechtlichen Mängelrechte zu, die dem klägerischen Kaufpreisan- spruch entgegenstehen würden. Vor diesem Hintergrund kann offengelas- sen werden, ob ein Teil der klägerischen Lieferungen tatsächlich mangel- haft war. Im Übrigen hält die Beklagte dem klägerischen Kaufpreisanspruch jene Kosten entgegen, die ihr aufgrund des Ersatzes der angeblich mangelhaf- ten Pflanzen und der Aufwendungen, die neuen Pflanzen abzuholen und einzupflanzen entstanden sein sollen. Sie führt aber mit keinem Wort aus, wie hoch dieser finanzielle Schaden sein soll, sodass auch in Bezug auf einen allfälligen Schadenersatzanspruch kein schlüssiger Tatsachenvor- trag vorliegt. Dasselbe gilt für den ansatzweise geltend gemachten Ruf- schaden der Beklagten. 6. Beseitigung Rechtsvorschlag Die Klägerin beantragt schliesslich die Beseitigung des Rechtsvorschlags der Beklagten in der Betreibung Nr. 116530 des Betreibungsamts D. (Zah- lungsbefehl vom 2. Juni 2022; KB 1). Gemäss Art. 79 Abs. 1 SchKG kann ein Gläubiger, gegen dessen Betrei- bung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, die Fortsetzung der Betreibung aufgrund eines rechtskräftigen Entscheids erwirken, der den Rechtsvor- schlag ausdrücklich beseitigt. Demnach ist der fragliche Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 116530 des Betreibungsamts D. (Zahlungsbefehl vom 2. Juni 2022) im Umfang von  Fr. 418.35 zzgl. 5 % Zins p.a. seit dem 23. Dezember 2021  Fr. 6'132.25 zzgl. 5 % Zins p.a. seit dem 23. Dezember 2021  Fr. 54'430.75 zzgl. 5 % Zins p.a. seit dem 28. Januar 2022 zu beseitigen. 7. Kosten Abschliessend sind die Prozesskosten entsprechend dem Verfahrensaus- gang zu verlegen. Sie bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteient- schädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterlie- genden Partei auferlegt. Da die Klage betreffend den geltend gemachten Anspruch nur im Umfang von Fr. 103.30 abgewiesen wird, rechtfertigt es sich, praxisgemäss die Gerichtskosten der Beklagten vollständig aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 f. ZPO).18 18 BGer 4A_171/2021 vom 27. April 2021 E. 5.2. - 10 - 7.1. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen vorliegend allein aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Grundansatz für die Entscheidgebühr be- trägt bei einem Streitwert von Fr. 61'084.65 gemäss § 7 Abs. 1 Zeile 5 VKD gerundet Fr. 5'045.95. Sie werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'038.70 ver- rechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Auf die Einforderung der Differenz von Fr. 7.25 wird verzichtet. Die Beklagte hat der Klägerin den geleisteten Kos- tenvorschuss zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 7.2. Parteientschädigung Da die Klägerin keinen Antrag stellte, ihr sei eine Parteientschädigung zu- zusprechen, ist ihr eine solche auch nicht zu gewähren.19 Zudem liess sie sich nicht anwaltlich vertreten und legt auch nicht dar, besondere Umtriebe i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO gehabt zu haben. 19 Vgl. KUKO ZPO-SCHMID/JENT-SORENSEN, 3. Aufl. 2021, Art. 105 N. 2 m.w.N. - 11 - Das Handelsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin  Fr. 418.35 zzgl. 5 % Zins p.a. seit dem 23. Dezember 2021  Fr. 6'132.25 zzgl. 5 % Zins p.a. seit dem 23. Dezember 2021  Fr. 54'430.75 zzgl. 5 % Zins p.a. seit dem 28. Januar 2022 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 116530 des Betreibungsamts D. (Zahlungsbefehl vom 2. Juni 2022) wird im Umfang von  Fr. 418.35 zzgl. 5 % Zins p.a. seit dem 23. Dezember 2021  Fr. 6'132.25 zzgl. 5 % Zins p.a. seit dem 23. Dezember 2021  Fr. 54'430.75 zzgl. 5 % Zins p.a. seit dem 28. Januar 2022 beseitigt. 3. 3.1. Die Gerichtskosten von Fr. 5'038.70 werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. Die Beklagte hat der Klägerin den Betrag von Fr. 5'038.70 direkt zu ersetzen. 3.2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. - 12 - Zustellung an:  die Klägerin (mit Abrechnung)  die Beklagte 1. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der ange- fochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 31. Oktober 2022 Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Vetter Schneuwly